Vereinssatzung

Satzung des Vereins „Freunde der Hermann-Hesse-Schule e.V.“

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Hermann-Hesse-Schule e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Radolfzell eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Gaienhofen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Hermann-Hesse-Schule in Gaienhofen.
Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandheimaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften.

Der Verein unterstützt die Verbundenheit von ehemaligen Schülern untereinander und zur Hermann-Hesse-Schule.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
    • durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird,
    • durch Ausschluss aus dem Verein oder
    • durch Streichung aus der Mitgliederliste.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
  5. Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds nicht in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.